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   RG, 29.02.1932 - III 984/31   

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https://dejure.org/1932,344
RG, 29.02.1932 - III 984/31 (https://dejure.org/1932,344)
RG, Entscheidung vom 29.02.1932 - III 984/31 (https://dejure.org/1932,344)
RG, Entscheidung vom 29. Februar 1932 - III 984/31 (https://dejure.org/1932,344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ein "Verheimlichen von Vermögensstücken" kann gegeben sein, wenn der Gemeinschuldner dem Konkursverwalter wissentlich falsche Auskunft auf Fragen erteilt, die Klarheit über das Vorhandensein eines Anfechtungsrechts (§§ 29 flg. KO.) zu schaffen bestimmt sind.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 152
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Beschwört der Gemeinschuldner wissentlich falsche Aussagen über konkurserhebliche Umstände, so ist er wegen Meineids zu bestrafen ohne Rücksicht darauf, ob die gerichtlich angeordnete Aufklärung strafbare Handlungen zum Gegenstand hatte (BGHSt 3, 309; vgl. auch RGSt 66, 152).
  • BGH, 12.05.2016 - 1 StR 114/16

    Bankrott (Begriff des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen; Begriff des

    Ein Verheimlichen kann nicht nur durch Verbergen einer Sache verwirklicht werden (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; RG aaO), sondern auch durch die Behauptung eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechts (RG aaO S. 141), durch falsche Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter über die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts (RG, Urteil vom 29. Februar 1932 - III 984/31, RGSt 66, 152 f.) oder durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung (vgl. Senat aaO).
  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides -

    Nicht erörtert hat das Landgericht, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit den unrichtig bekundeten Vorgängen auch den Offenbarungseid durch Verschweigen eines Anfechtungsrechts, das in die Konkursmasse gefallen wäre, verletzt hat (hierzu RGSt 66, 152; RG HRR 1938, 564).

    Die Konkursordnung nimmt auf eine solche Zwangslage des Gemeinschuldners auch dort keine Rücksicht, wo es sich um seine Auskunftspflicht gegenüber dem Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung nach § 100 handelt (vgl RGSt 66, 152); sie kann vielmehr nach § 101 Abs. 2 durch Vorführung und Beugehaft erzwungen werden.

  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 128/55
    Er "verheimlicht" das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters, das ein "Vermögensstück" im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein mag (vgl. RGSt 66, 152), nur zu dem Zweck, einem bestimmten Gläubiger eine dauerhafte Sicherung oder Befriedigung vor den übrigen zu gewähren.
  • LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Prozesshindernis bei Verwendung von eigenen im

    Würde der Schuldner wissentlich falsche Angaben über insolvenzverfahrensrechtliche Umstände beschwören, so würde er sich des Meineides strafbar machen ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft strafbare Handlungen zum Gegenstand hätte (BGHSt 3, 309; RGSt 66, 152; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12).
  • AG Duisburg, 21.02.2007 - 62 IK 264/04

    Hinweis auf den Anfall einer Erbschaft als Auskunftspflicht eines Schuldners im

    Unter diesen Straftatbestand fällt u.a. jedes Verschweigen entgegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht, durch das dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) zumindest vorübergehend die Kenntnis über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vorenthalten wird (Vgl. RGSt 64, 138, 140; RGSt 66, 152 f.; RGSt 67, 365, 366 f.; BGHSt 11, 145 f. = NJW 1958, 429; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2001, § 20 RdNr. 69).
  • BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56

    Rechtsmittel

    Zwar ist der äußere Tatbestand des Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO wenigstens insoweit erfüllt, als der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung dem Konkursverwalter eine Forderung von 15,- DM verschwieg (§ 100 KO; vgl RGSt 66, 152 für das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters), den Geldbetrag einzog und für sich verbrauchte.
  • BGH, 22.05.1959 - 1 StR 1/58
    Damit war allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts (S. 51 oben UA) das Verbrechen des betrügerischen Bankrotts noch nicht beendet (im Urteil heißt es irrtümlicherweise "vollendet"); das "Verheimlichen" ist vielmehr auch noch darin zu finden, daß er bei der Leistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe darüber unten) und später dem Konkursverwalter gegenüber die nach §§ 29 ff KO dessen Anfechtungsrecht unterliegenden Handlungen verschwieg (vgl. RGSt 66, 152).
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